Allgemeine Gesch?ftsbedingungen der icotek (swiss) AG
G¨¹ltig seit: 11/2019
¡ì 1 Geltung
(1) Die vorliegenden AGB gelten ausschliesslich gegen¨¹ber selbstst?ndig erwerbst?tigen Unternehmern, privaten juristischen Personen, juristischen Personen des ?ffentlichen Rechts oder gegen¨¹ber ?ffentlich-rechtlichem Sonderverm?gen. Gegen¨¹ber Konsumenten (vgl. u.a. Art. 32 ZPO) finden diese AGB keine Anwendung.
(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der icotek (swiss) AG erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Vertr?ge, die die icotek (swiss) AG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch ?Auftraggeber¡° genannt) ¨¹ber die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schliesst. Sie gelten auch f¨¹r alle zuk¨¹nftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(3) Gesch?ftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die icotek (swiss) AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die icotek (swiss) AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Gesch?ftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enth?lt oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverst?ndnis mit der Geltung jener Gesch?ftsbedingungen.
¡ì 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der icotek (swiss) AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdr¨¹cklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Die Bestellungen des Auftraggebers werden als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages qualifiziert (?invitatio ad offerendum¡°). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die (swiss) AG eine Bestellung des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbest?tigung annimmt.
(3) Allein massgeblich f¨¹r die Rechtsbeziehungen zwischen der icotek (swiss) AG und dem Auftraggeber ist die schriftliche Auftragsbest?tigung der icotek (swiss) AG, einschliesslich dieser Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollst?ndig wieder. M¨¹ndliche Zusagen der icotek (swiss) AG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und m¨¹ndliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag und die vorliegenden AGB ersetzt. Abweichende Vereinbarungen und Neben- oder Zusatzabreden sind nur nach schriftlicher Best?tigung der icotek (swiss) AG verbindlich.
(4) Voraussetzung f¨¹r das Zustandekommen eines Vertrages ist eine Mindestbestellung des Auftraggebers bei der Auftragnehmerin ¨¹ber eine Bestellmenge im Gegenwert von mindestens CHF 30.00.
¡ì 3 Angebotsunterlagen und Gesch?ftsgeheimnisse
(1) Angaben der icotek (swiss) AG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur ann?hernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue ?bereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels¨¹bliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zul?ssig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeintr?chtigen.
(2) Soweit die icotek (swiss) AG beispielhaft auf Einsatz- und Verwendungsm?glichkeiten des Liefergegenstandes hinweist, wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um eine Zusicherung f¨¹r eine konkrete Einsatz- und Verwendungsm?glichkeit des Liefergenstandes handelt. Die konkrete Einsatz- und Verwendungsm?glichkeit des mangelfreien Liefergegenstandes h?ngt von den jeweiligen spezifischen Begebenheiten des konkreten Einbauumfeldes ab, welche der icotek (swiss) AG in der Regel bei Lieferung nicht bekannt sind. Eine konkrete Verwendungsm?glichkeit ist nur dann geschuldet, wenn eine solche im Einzelfall ausdr¨¹cklich und schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die icotek (swiss) AG beh?lt sich das Eigentum und/oder Urheberrecht und/oder Leistungsschutzrechte und/oder s?mtliche Verwertungsrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschl?gen sowie dem Auftraggeber zur Verf¨¹gung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenst?nde ohne ausdr¨¹ckliche vorherige Zustimmung der icotek (swiss) AG weder als solche, noch inhaltlich Dritten zug?nglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielf?ltigen. Er hat auf Verlangen der icotek (swiss) AG diese Gegenst?nde vollst?ndig an diese zur¨¹ckzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgem?ssen Gesch?ftsgang nicht mehr ben?tigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages f¨¹hren.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, s?mtliche ihm von der icotek (swiss) AG ¨¹berlassenen Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln.
(5) Die icotek (swiss) AG ist berechtigt, vom Auftraggeber zur Verf¨¹gung gestellte Informationen und/oder Unterlagen Dritten und/oder Subunternehmern zur Verf¨¹gung zu stellen, soweit diese Dritten und/oder Subunternehmer von der icotek (swiss) AG zur Erbringung der dem Auftraggeber gegen¨¹ber geschuldeten Leistung und/oder zur Gesch?ftsanbahnung eingesetzt werden und eine Weitergabe hierzu erforderlich ist.
(6) Jegliche Art von Rechten auf Patente, Gebrauchsmuster etc. an den Produkten der icotek (swiss) AG steht ausschliesslich der icotek (swiss) AG zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau ist nur mit vorheriger, ausdr¨¹cklicher schriftlicher Genehmigung der icotek (swiss) AG erlaubt.
¡ì 4 Preise, Zahlungen, Verzug, Aufrechnung
(1) Die Preise gelten f¨¹r den in den Auftragsbest?tigungen aufgef¨¹hrten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) ab Werk zuz¨¹glich Verpackung, Versandkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Geb¨¹hren und andere ?ffentliche Abgaben (diese Nebenkosten wie Mehrwertsteuer werden separat ausgewiesen).
(2) Rechnungsbetr?ge sind innerhalb von dreissig Tagen ab Erhalt der Rechnung beim Kunden/Aufraggeber ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung hat f¨¹r die icotek (swiss) AG kostenlos auf das dem Auftraggeber bekannte Konto der icotek (swiss) AG zu erfolgen. Andere Zahlungsarten sind nur nach ausdr¨¹cklicher, schriftlicher Vereinbarung gestattet.
(3) Massgebend f¨¹r die Wahrung der Zahlungsfrist gem?ss vorstehendem ¡ì 4, Ziff. 2 ist der Eingang des geschuldeten Rechnungsbetrages auf dem bekannten Konto der icotek (swiss) AG. Nach ungenutztem Ablauf der in der Rechnung aufgef¨¹hrten Zahlungsfrist ist der Auftraggeber sofort in Verzug: Diesfalls ist die icotek (swiss) AG berechtigt, ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 9 % auf die noch offene Forderung zu verlangen.; die Geltendmachung h?herer Zinsen und weiterer Sch?den im Falle des Verzugs bleiben unber¨¹hrt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenanspr¨¹chen des Auftraggebers oder die Zur¨¹ckbehaltung von Zahlungen wegen solcher Anspr¨¹che ist nur zul?ssig, soweit die Gegenanspr¨¹che unbestritten, von der icotek (swiss) AG anerkannt oder rechtskr?ftig festgestellt sind.
(5) Die icotek (swiss) AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuf¨¹hren oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umst?nde bekannt werden, welche geeignet sind die Kreditw¨¹rdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der icotek (swiss) AG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverh?ltnis (einschliesslich aus anderen Einzelauftr?gen, f¨¹r die derselbe Rahmenvertrag gilt) gef?hrdet wird. Dieses Recht ist ausdr¨¹cklich vorbehalten.
¡ì 5 Lieferung und Lieferzeit, Teillieferung
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Von der icotek (swiss) AG in Aussicht gestellte Fristen und Termine f¨¹r Lieferungen und Leistungen sind stets unverbindliche Hinweise auf den voraussichtlichen Liefertermin es sei denn, dass ausdr¨¹cklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder schriftlich vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der ?bergabe an den Spediteur, Frachtf¨¹hrer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Zugang s?mtlicher vom Auftraggeber zu liefernden, erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Genehmigung der Pl?ne, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erf¨¹llt, so wird die Frist angemessen verl?ngert.
(4) Die icotek (swiss) AG kann ¨C unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers ¨C vom Auftraggeber eine Verl?ngerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen - innerhalb seiner laufenden Gesch?ftsbeziehungen auch aus anderen Vertr?gen - der icotek (swiss) AG gegen¨¹ber nicht nachkommt.
(5) Die icotek (swiss) AG haftet nicht f¨¹r Unm?glichkeit der Lieferung oder f¨¹r Lieferverz?gerungen, soweit diese durch h?here Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsst?rungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverz?gerungen, Streiks, rechtm?ssige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskr?ften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen beh?rdlichen Genehmigungen, beh?rdliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die die icotek (swiss) AG nicht zu vertreten hat.
(6) Sofern solche Ereignisse (¡ì 5 Abs. 5) der icotek (swiss) AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unm?glich machen und die Behinderung nicht nur von vor¨¹bergehender Dauer ist, ist die icotek (swiss) AG zum R¨¹cktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vor¨¹bergehender Dauer verl?ngern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuz¨¹glich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verz?gerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverz¨¹gliche schriftliche Erkl?rung gegen¨¹ber der icotek (swiss) AG vom Vertrag zur¨¹cktreten. Der Auftraggeber hat die fehlende Zumutbarkeit nachzuweisen.
(7) Ger?t die icotek (swiss) AG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unm?glich, so ist die Haftung der icotek (swiss) AG auf Schadensersatz nach Massgabe des ¡ì 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschr?nkt.
(8) Die icotek (swiss) AG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung f¨¹r den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zus?tzliche Kosten entstehen (es sei denn, die icotek (swiss) AG erkl?rt sich zur ?bernahme dieser Kosten bereit).
¡ì 6 Erf¨¹llungsort, Versand, Verpackung, Gefahr¨¹bergang
(1) Erf¨¹llungsort f¨¹r alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Unternehmenssitz der icotek (swiss) AG, an der Wiesenstrasse 14, in 9327 T¨¹bach, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgem?ssen Ermessen der icotek (swiss) AG. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuersch?den versichert. Die Kostentragungspflicht des Auftraggebers f¨¹r eine vorbeschriebene Versicherung besteht auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
(3) Die Gefahr geht sp?testens mit der ?bergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtf¨¹hrer oder sonst zur Ausf¨¹hrung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber ¨¹ber, wobei der Beginn des Verladevorgangs massgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die icotek (swiss) AG noch andere Leistungen (z. B. Versand, Versand ?frei Haus¡° oder Installation) ¨¹bernommen hat. Verz?gert sich der Versand oder die ?bergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber ¨¹ber, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die icotek GmbH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
¡ì 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von der icotek (swiss) AG an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollst?ndigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der icotek (swiss) AG. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend ?Vorbehaltsware¡° genannt.
(2) Gesicherte Forderungen sind s?mtlichen Forderungen aus der Gesch?ftsverbindung einschliesslich der k¨¹nftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder sp?ter abgeschlossenen Vertr?gen, die noch nicht beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn die icotek GmbH einzelne oder s?mtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich f¨¹r die icotek (swiss) AG.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgem?ssen Gesch?ftsverkehr zu verarbeiten und zu ver?ussern. Verpf?ndungen und Sicherungs¨¹bereignungen sind unzul?ssig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung f¨¹r die icotek (swiss) AG als Hersteller erfolgt und die icotek (swiss) AG unmittelbar das Eigentum oder ¨C wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigent¨¹mer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache h?her ist als der Wert der Vorbehaltsware ¨C das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verh?ltnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. F¨¹r den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der icotek (swiss) AG eintreten sollte, ¨¹bertr?gt der Auftraggeber bereits jetzt sein k¨¹nftiges Eigentum oder ¨C im o.g. Verh?ltnis ¨C Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die icotek (swiss) AG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so ¨¹bertr?gt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm geh?rt, der icotek (swiss) AG anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verh?ltnis.
(6) Im Fall der Weiterver?usserung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber ¨C bei Miteigentum der icotek (swiss) AG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil ¨C an die icotek (swiss) AG ab. Gleiches gilt f¨¹r sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsanspr¨¹che oder Anspr¨¹che aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerst?rung. Die icotek (swiss) AG erm?chtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die icotek (swiss) AG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die icotek (swiss) AG darf diese Einzugserm?chtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pf?ndung, wird der Auftraggeber diese unverz¨¹glich auf das Eigentum der icotek (swiss) AG hinweisen und die icotek (swiss) AG unverz¨¹glich hier¨¹ber informieren, um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu erm?glichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der icotek (swiss) AG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierf¨¹r der Auftraggeber der icotek (swiss) AG.
(8) Die icotek (swiss) AG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die H?he der gesicherten Forderungen um mehr als 25?% ¨¹bersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenst?nde liegt bei der icotek (swiss) AG.
(9) Tritt die icotek (swiss) AG bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ¨C insbesondere Zahlungsverzug ¨C vom Vertrag zur¨¹ck (Verwertungsfall), ist diese berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Vorbehaltsware ist vom Auftraggeber unverz¨¹glich nach Aufforderung und auf seine Kosten an die icotek (swiss) AG herauszugeben.
¡ì 8 Gew?hrleistung, Sachm?ngel
(1) Die gelieferten Gegenst?nde sind unverz¨¹glich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgf?ltig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher M?ngel oder anderer M?ngel, die bei einer unverz¨¹glichen, sorgf?ltigen Untersuchung erkennbar gewesen w?ren, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der icotek (swiss) AG nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche M?ngelr¨¹ge zugeht. Hinsichtlich anderer M?ngel gelten die Liefergegenst?nde als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die M?ngelr¨¹ge der icotek (swiss) AG nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel f¨¹r den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem fr¨¹heren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser fr¨¹here Zeitpunkt f¨¹r den Beginn der R¨¹gefrist massgeblich. Eine Gew?hrleistung des Verk?ufers kommt nicht in Frage, wenn die K?uferin zur Zeit des Kaufes den Mangel kannte oder h?tte kennen m¨¹ssen (Art. 200 OR). Auf Verlangen der icotek (swiss) AG ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die icotek (swiss) AG zur¨¹ckzusenden. Bei berechtigter M?ngelr¨¹ge verg¨¹tet die icotek (swiss) AG die Kosten des g¨¹nstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erh?hen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgem?ssen Gebrauchs befindet.
(2) Bei Sachm?ngeln der gelieferten Gegenst?nde ist die icotek (swiss) AG nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zun?chst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Nur im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unm?glichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verz?gerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zur¨¹cktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(3) Die Gew?hrleistung entf?llt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der icotek (swiss) AG den Liefergegenstand ?ndert oder durch Dritte ?ndern l?sst und die M?ngelbeseitigung hierdurch unm?glich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die ?nderung entstehenden Mehrkosten der M?ngelbeseitigung zu tragen. Nicht unter einen Gew?hrleistungsfall fallen Abn¨¹tzungserscheinungen des Kaufgegenstandes infolge des bestimmungsgem?ss, ¨¹blichen Ver-/Gebrauchs.
(4) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenst?nde erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gew?hrleistung f¨¹r Sachm?ngel.
¡ì 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der icotek (swiss) AG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unm?glichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Massgabe dieses ¡ì 9 eingeschr?nkt.
(2) Die icotek (swiss) AG haftet ¨C soweit gesetzlich zul?ssig und im Sinne des Produkthaftgesetzes nicht ausgeschlossen - nicht f¨¹r Dritt- sowie Folgesch?den sowie in jedem Fall f¨¹r einen Verlust des gekauften Produktes. Die icotek (swiss) AG haftet ebenfalls nicht ¨C soweit zul?ssig - f¨¹r fahrl?ssig verursachte Sch?den; mithin sind in diesem Zusammenhang Schadenersatzanspr¨¹che im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrl?ssigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erf¨¹llungsgehilfen ausgeschlossen.
(3) Im gleichwohl eintretenden Falle einer Haftung f¨¹r Fahrl?ssigkeit ist die Ersatzpflicht der icotek (swiss) AG f¨¹r Sachsch?den und daraus resultierende weitere Verm?genssch?den auf einen Betrag von CHF 500¡®000.- je Schadensfall beschr?nkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschl¨¹sse und -beschr?nkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erf¨¹llungsgehilfen der icotek (swiss) AG.
(5) Es wird klargestellt, dass die vorstehenden Haftungsausschl¨¹sse und -beschr?nkungen nicht f¨¹r Anspr¨¹che nach dem Produkthaftungsgesetz gelten.
(6) Es wird klargestellt, dass die konkrete Anwendung und der Einbau des Liefergegenstandes ausschliesslich dem Auftraggeber obliegen. Die icotek (swiss) AG ¨¹bernimmt keinerlei Haftung f¨¹r Sch?den, die sich aus Anwendungs- und/oder Einbaufehlern des Auftraggebers oder sonstigen Dritten ergeben. Es ist die Pflicht des Auftraggebers sich durch geeignete Massnahmen von der konkreten Eignung des Liefergegenstandes f¨¹r den beabsichtigten Einsatz zu ¨¹berzeugen.
(7) Soweit die icotek (swiss) AG technische Ausk¨¹nfte gibt oder beratend t?tig wird und diese Ausk¨¹nfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang geh?ren, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
¡ì 10 Verj?hrung
(1) Die allgemeine Verj?hrungsfrist f¨¹r Anspr¨¹che aus Sach- und Rechtsm?ngeln betr?gt ein Jahr ab Gefahr¨¹bergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verj?hrung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verj?hrungsfristen gelten auch f¨¹r vertragliche und ausservertragliche Schadensersatzanspr¨¹che des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Liefergegenst?nde beruhen. Schadensersatzanspr¨¹che des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz verj?hren ausschliesslich nach den gesetzlichen Verj?hrungsfristen.
¡ì 11 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand f¨¹r alle etwaigen Streitigkeiten aus der Gesch?ftsbeziehung zwischen der icotek (swiss) AG und dem Auftraggeber sind die am Sitz der icotek (swiss) AG zust?ndigen Gerichte. Zwingende gesetzliche Bestimmungen ¨¹ber ausschliessliche Gerichtsst?nde bleiben von dieser Regelung unber¨¹hrt.
(2) Die Beziehungen zwischen der icotek (swiss) AG und dem Auftraggeber unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht. Das ?bereinkommen der Vereinten Nationen ¨¹ber Vertr?ge ¨¹ber den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungsl¨¹cken enthalten, gelten zur Ausf¨¹llung dieser L¨¹cken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart h?tten, wenn sie die Regelungsl¨¹cke gekannt h?tten.
(4) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, so ber¨¹hrt dies nicht die Wirksamkeit der ¨¹brigen Bestimmungen.